Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1

VAP 2.1 UK

§ 16 Bachelorprüfung, Gesamtnote

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.1%20UK/16#abs-1 (1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Studienleistungen während des Studiums und der Bachelorarbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.1%20UK/16#abs-2 (2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“ bewertet wurden. Die Bachelorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Studienleistung oder die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%202.1%20UK/16#abs-3 (3) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die Studienleistung während des Studiums mit 80 Prozent und die Bachelorarbeit mit 20 Prozent gewichtet.

§ 15 § 17